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Bring your own Device - Nachteile aus Arbeitnehmersicht

Bring your own Device - Nachteile aus Arbeitnehmersicht Bring your own Device - Nachteile aus Arbeitnehmersicht

Auch für Arbeitnehmer bringt der Trend Nachteile, diese spiegeln sich teilweise in den Vorteilen der Arbeitgeber wider.So ist die ständige Erreichbarkeit für den Arbeitnehmer vorteilhaft, für den Arbeitnehmer allerdings nicht. Auch könnte es dazu führen, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlang ständig erreichbar zu sein, was dieser vermutlich nicht möchte. Gerade im Ausland kann das zu Problemen führen: Wenn der Arbeitnehmer ein Firmenhandy gestellt bekommt und dies im Ausland nutzt, ist geklärt, dass der Arbeitgeber die Kosten für Roaming übernimmt. Nutzt der Arbeitnehmer im Gegensatz dazu aber sein privates Smartphone, so ist unsicher, wer welche Kosten übernimmt, denn häufig ist nicht klar abgrenzbar, welche Kosten privat und welche dienstlich entstanden sind.

Auch vermischt sich privat und dienstlich leicht, wenn der Mitarbeiter dauerhaft erreichbar sein soll, dies kann dazu führen, dass ein Mitarbeiter nicht mehr richtig abschalten und sich erholen kann. Dies wiederum kann zu Motivations- und Produktivitätsverlust führen.

Die Produktivität und Motivation des Mitarbeiters können auch gehemmter werden, wenn der administrative Aufwand für private Endgeräte durch Vorgaben vom Unternehmen in die Höhe steigt. In diesem Fall ist der Nutzen gering und die Arbeitnehmer schnell frustriert.

Damit der Trend allerdings überhaupt umgesetzt werden muss, ist es notwendig, dass die Mitarbeiter den ein Bewusstsein hierfür entwickeln und den Trend annehmen.

Vertiefung: Bring your own Device - Nachteile aus Arbeitnehmersicht

Die damalige Beobachtung zu „Bring your own Device - Nachteile aus Arbeitnehmersicht“ wird hier nicht ersetzt, sondern praktisch weitergedacht. Im Fokus stehen bei Betroffeneninteresse überprüfbare Voraussetzungen, erkennbare Grenzen und ein im Alltag belastbarer Umgang.

Szenario im Blick: Transparenz

Für die belastbare Anwendung von „Bring your own Device“ muss aus der Beobachtung ein prüfbarer Arbeitsauftrag werden: Es ist zu klären, welcher konkrete Ablauf Nutzen und Risiko gleichzeitig sichtbar macht. Beim Schwerpunkt „Bring your own Device“ geht es um die Trennung privater und geschäftlicher Daten sowie die Grenzen betrieblicher Kontrolle sowie um den Bezug zu „Transparenz“; zu entscheiden ist, welche Verarbeitung erforderlich, verhältnismäßig und für Betroffene nachvollziehbar ist. Die Gegenprobe lautet deshalb: Technische Machbarkeit ist keine automatische Rechtfertigung für umfassende Sichtbarkeit oder Fernzugriffe. Für den nächsten Review wird vereinbart: Auslöser, Beteiligte, Entscheidungen und Folgen Schritt für Schritt durchspielen; im Fokus steht dabei „Beschäftigtendaten“. Für Audit und Führung reicht Aktivität nicht aus; der Prüfkontext ist hier „Speichertrennung“. Benötigt wird folgender Nachweis: ein getesteter Fall mit erkannten Lücken; bewertet wird außerdem: ungeklärte Datenflüsse, Löschfristen, Beschwerden, Fehlzugriffe und nicht getrennte Speicherbereiche. Für den Dialog unter dem Beitrag ist „klare Zuständigkeiten und Entscheidungsrechte“ der passende Belastungstest: Gerade beim Aspekt „Transparenz“ muss die Regel im Alltag tragen.

Was „Transparenz“ für Ausstieg bedeutet

Der konkrete Nutzen von „Transparenz“ zeigt sich erst, wenn eine offene Annahme überprüft wird: Es ist zu klären, wie Daten, Rechte, Geräte und Verpflichtungen am Ende bereinigt werden. Beteiligt sind hier vor allem Beschäftigte, Arbeitgeber, Datenschutz, Personalvertretung, IT und Informationssicherheit; ihre Perspektiven treffen beim Aspekt „Beschäftigtendaten“ unmittelbar aufeinander. Kritisch wird die Lage insbesondere dann, wenn Schutzmaßnahmen private Inhalte erfassen oder betriebliche Daten ohne klaren Zweck auf dem Privatgerät verbleiben – betrachtet im Kontext „Aufbewahrung“. Für den nächsten Review wird vereinbart: Rückgabe, Entzug, Export, Löschung und Bestätigung zusammenführen; der konkrete Prüfmaßstab wird aus „Verhältnismäßigkeit“ abgeleitet. Der vorgesehene Nachweis lautet: ein abgeschlossener Austritts- oder Rückbau-Nachweis; der Belastungstest erfolgt mit Blick auf „Aufbewahrung“. Als Messperspektive dient: der Zusammenhang zwischen „Transparenz“ und „Beschäftigtendaten“. Im Managementdialog muss beim Aspekt „Transparenz“ erkennbar bleiben, welche Unsicherheit akzeptiert und welche aktiv reduziert wird.

Nachweis als Konsequenz aus „Berechtigungsumfang“

Aus dem historischen Befund entsteht für „Berechtigungsumfang“ eine praktische Steuerungsfrage: Es ist zu klären, welches Arbeitsergebnis Ausführung und Ergebnis glaubhaft belegt. Als belastbare Grundlage dienen Verarbeitungszweck, Datenfluss, Berechtigungskonzept, Löschregeln, Information der Betroffenen und Ausnahmen; für den Aspekt „Berechtigungsumfang“ muss ihre Herkunft nachvollziehbar bleiben. Die Entscheidung über „Verhältnismäßigkeit“ sollte deshalb ausdrücklich festhalten, welche Verarbeitung erforderlich, verhältnismäßig und für Betroffene nachvollziehbar ist. Im Regelbetrieb wird folgender Punkt verankert: Nachweise möglichst im normalen Prozess entstehen lassen; als Bezugspunkt dient „Zweckbindung“. Der vorgesehene Nachweis lautet: eine datierte Spur aus Soll, Ausführung, Ergebnis und Abweichung; der konkrete Prüfmaßstab wird aus „Fernzugriff“ abgeleitet. Als Messperspektive dient: die beobachtbare Veränderung beim Aspekt „Tests und Lernen aus erkannten Abweichungen“; für den Aspekt „Fernzugriff“ wird daraus ein eigener Prüfschritt. Aus den vorhandenen Kommentaren lässt sich besonders der Punkt „Tests und Lernen aus erkannten Abweichungen“ aufnehmen; der Prüfkontext ist hier „Privatsphäre“. Aus der Perspektive „Verhältnismäßigkeit“ entsteht daraus eine konkrete Rückfrage an die Umsetzung.

Entscheidungsweg: Betroffeneninteresse

Für die heutige Einordnung von „Betroffeneninteresse“ ist zunächst eine Unterscheidung entscheidend: Es ist zu klären, wie ein Zielkonflikt verbindlich und rechtzeitig entschieden wird. Die alltagstaugliche Übersetzung für „Betroffeneninteresse“ lautet: Datensparsame Verfahren und klare Trennungsmechanismen werden vor der Freigabe nachvollziehbar beschrieben. Damit wird zugleich die Grenze beim Aspekt „Zweckbindung“ sichtbar: Technische Machbarkeit ist keine automatische Rechtfertigung für umfassende Sichtbarkeit oder Fernzugriffe. Für die belastbare Umsetzung gilt als Auftrag: Schwellen, Eskalationsstufen und entscheidungsbefugte Rolle vorab benennen. Ob der Ansatz trägt, wird an folgendem Ergebnis geprüft: ein kurzes Entscheidungsprotokoll einschließlich Restrisiko. Die Ergebnisbeobachtung richtet sich auf: ungeklärte Datenflüsse, Löschfristen, Beschwerden, Fehlzugriffe und nicht getrennte Speicherbereiche. Eine brauchbare Gegenprobe ist die Frage, ob dieselbe Entscheidung bei einer Störung rund um „Betroffeneninteresse“ noch nachvollziehbar wäre.

Gegenposition ohne blinden Fleck bei „Bring your own Device“

Aus dem historischen Befund entsteht für „Beschäftigtendaten“ eine praktische Steuerungsfrage: Es ist zu klären, welches stärkste sachliche Argument gegen die bevorzugte Lösung spricht. Das relevante Negativszenario entsteht, wenn Schutzmaßnahmen private Inhalte erfassen oder betriebliche Daten ohne klaren Zweck auf dem Privatgerät verbleiben – betrachtet im Kontext „Fernzugriff“. Für die beteiligten Rollen – Beschäftigte, Arbeitgeber, Datenschutz, Personalvertretung, IT und Informationssicherheit – braucht der Aspekt „Beschäftigtendaten“ daher einen vorab geklärten Entscheidungsweg. Für den nächsten Review wird vereinbart: Gegenargumente nicht abwehren, sondern als Belastungstest verwenden; für „Betroffeneninteresse“ ist das Ergebnis gesondert festzuhalten. Der vorgesehene Nachweis lautet: eine dokumentierte Abwägung mit verbleibender Unsicherheit; bezogen auf „Beschäftigtendaten“ ist die konkrete Ausprägung separat zu entscheiden. Als Messperspektive dient: der Zusammenhang zwischen „Beschäftigtendaten“ und „Bring your own Device“. Für den Dialog unter dem Beitrag ist „Messbarkeit und nachgewiesene Wirkung“ der passende Belastungstest: Gerade beim Aspekt „Bring your own Device“ muss die Regel im Alltag tragen.

Ausnahmen: Speichertrennung

Die fachliche Vertiefung von „Speichertrennung“ beginnt nicht mit einer weiteren Methode, sondern mit einer Grenze: Es ist zu klären, wann eine Abweichung vertretbar ist und wann sie beendet werden muss. Folgende Messperspektive zeigt, ob sich der Aspekt „Speichertrennung“ tatsächlich verbessert oder nur formell bearbeitet wurde: ungeklärte Datenflüsse, Löschfristen, Beschwerden, Fehlzugriffe und nicht getrennte Speicherbereiche. Für „Betroffeneninteresse“ bleibt dabei verbindlich: Technische Machbarkeit ist keine automatische Rechtfertigung für umfassende Sichtbarkeit oder Fernzugriffe. Die praktische Konsequenz heißt: Eigentümer, Begründung, Kompensation und Ablaufdatum festlegen; im vorliegenden Abschnitt wird dies an „Datenfluss“ konkretisiert. Der Prüfpfad endet nicht beim Dokument; im Fokus steht dabei „Verhältnismäßigkeit“. Als Verbindung zwischen Nachweis und Messung dienen: ein befristetes Ausnahmeregister mit Wiedervorlage; die beobachtbare Veränderung beim Aspekt „klare Zuständigkeiten und Entscheidungsrechte“. Im Managementdialog muss beim Aspekt „Speichertrennung“ erkennbar bleiben, welche Unsicherheit akzeptiert und welche aktiv reduziert wird.

Trennung: Datenfluss

Der nächste sinnvolle Schritt für „Datenfluss“ trennt Aussage, Voraussetzung und Konsequenz voneinander: Es ist zu klären, wie private und geschäftliche Bereiche technisch und organisatorisch auseinanderbleiben. Beim Schwerpunkt „Datenfluss“ geht es um die Trennung privater und geschäftlicher Daten sowie die Grenzen betrieblicher Kontrolle sowie um den Bezug zu „Datenfluss“; zu entscheiden ist, welche Verarbeitung erforderlich, verhältnismäßig und für Betroffene nachvollziehbar ist. Als fachliche Leitplanke gilt: Technische Machbarkeit ist keine automatische Rechtfertigung für umfassende Sichtbarkeit oder Fernzugriffe. Ein schlanker, aber wirksamer Ansatz lautet: Daten, Konten, Sicherungen und Supportgrenzen getrennt definieren; als Bezugspunkt dient „Löschkonzept“. Der vorgesehene Nachweis lautet: einen getesteten Nachweis für Trennung und gezielte Löschung. Als Messperspektive dient: ungeklärte Datenflüsse, Löschfristen, Beschwerden, Fehlzugriffe und nicht getrennte Speicherbereiche. Aus den vorhandenen Kommentaren lässt sich besonders der Punkt „die Grenze zwischen privaten und geschäftlichen Interessen“ aufnehmen; im vorliegenden Abschnitt wird dies an „Fernzugriff“ konkretisiert. Aus der Perspektive „Datenfluss“ entsteht daraus eine konkrete Rückfrage an die Umsetzung.

Verhältnismäßigkeit – Faire Verteilung praktisch fassen

Für die heutige Einordnung von „Verhältnismäßigkeit“ ist zunächst eine Unterscheidung entscheidend: Es ist zu klären, wer Nutzen, Aufwand und Risiko tatsächlich trägt. Beteiligt sind hier vor allem Beschäftigte, Arbeitgeber, Datenschutz, Personalvertretung, IT und Informationssicherheit; ihre Perspektiven treffen beim Aspekt „Löschkonzept“ unmittelbar aufeinander. Die Schwachstelle liegt nicht im Schlagwort selbst, sondern dort, wo Schutzmaßnahmen private Inhalte erfassen oder betriebliche Daten ohne klaren Zweck auf dem Privatgerät verbleiben – betrachtet im Kontext „Transparenz“. Ein schlanker, aber wirksamer Ansatz lautet: Belastungen nach Rolle und Personengruppe sichtbar machen. Für Audit und Führung reicht Aktivität nicht aus; im Fokus steht dabei „Bring your own Device“. Benötigt wird folgender Nachweis: eine begründete Regel für Zuschuss, Alternative und Zumutbarkeit; bewertet wird außerdem: der Zusammenhang zwischen „Verhältnismäßigkeit“ und „Löschkonzept“. Eine brauchbare Gegenprobe ist die Frage, ob dieselbe Entscheidung bei einer Störung rund um „Verhältnismäßigkeit“ noch nachvollziehbar wäre.

Als Abschluss für Bring your own Device genügen drei verbindliche Antworten zu Transparenz: Wer entscheidet über Berechtigungsumfang, woran wird Wirkung bei Betroffeneninteresse erkannt und welcher Auslöser führt zur erneuten Prüfung? Sind diese Punkte geklärt, wird aus dem historischen Impuls zu Beschäftigtendaten eine belastbare Arbeitsgrundlage.

Hinweis: Teile dieses Beitrags könnten unter Einsatz von KI-gestützten Tools erstellt oder überarbeitet worden sein. Weitere Informationen finden Sie im Impressum/Disclaimer. Marken- und Bildrechte: Dargestellte Logos und genannten Marken liegen ausschließlich bei den jeweiligen Rechteinhabern. Nutzung erfolgt ausschließlich zu illustrativen Zwecken.
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Kommentare 20

Daniel Ahrens am Sonntag, 20. April 2014 15:12

Ich würde gern einen Punkt vertiefen: woran sich der praktische Nutzen des beschriebenen Vorgehens zuerst erkennen lässt. Wie lässt sich das mit überschaubarem Aufwand überprüfen?

Ich würde gern einen Punkt vertiefen: woran sich der praktische Nutzen des beschriebenen Vorgehens zuerst erkennen lässt. Wie lässt sich das mit überschaubarem Aufwand überprüfen?
Erik Koch am Sonntag, 20. April 2014 16:54

Entscheidend wäre für mich, nicht nur die Durchführung zu dokumentieren. Auch die Wirkung und eine mögliche Abweichung sollten später nachvollziehbar sein.

Entscheidend wäre für mich, nicht nur die Durchführung zu dokumentieren. Auch die Wirkung und eine mögliche Abweichung sollten später nachvollziehbar sein.
Mark Walter am Sonntag, 20. April 2014 17:56

Ein konkreter Fall hilft, aber die Zuständigkeit muss von Anfang an klar sein. Sonst ist zwar das Problem sichtbar, die notwendige Entscheidung bleibt aber liegen.

Ein konkreter Fall hilft, aber die Zuständigkeit muss von Anfang an klar sein. Sonst ist zwar das Problem sichtbar, die notwendige Entscheidung bleibt aber liegen.
Markus Groß am Montag, 21. April 2014 07:34

Ich würde ebenfalls mit einem konkreten Fall starten. Wichtig sind dabei eine eindeutige Zuständigkeit, ein überprüfbares Ergebnis und ein Termin, an dem die Wirkung erneut bewertet wird.

Ich würde ebenfalls mit einem konkreten Fall starten. Wichtig sind dabei eine eindeutige Zuständigkeit, ein überprüfbares Ergebnis und ein Termin, an dem die Wirkung erneut bewertet wird.
Franziska Schmitt am Montag, 21. April 2014 13:55

So ergibt die Vorgehensweise Sinn: begrenzter Einstieg, klare Messgröße und eine sichtbare Entscheidung, falls das Ergebnis nicht trägt.

So ergibt die Vorgehensweise Sinn: begrenzter Einstieg, klare Messgröße und eine sichtbare Entscheidung, falls das Ergebnis nicht trägt.
Frank Franke am Montag, 21. April 2014 07:05

Den Punkt würde ich gern vertiefen. Wie würdest du Zuständigkeiten für private Geräte und betriebliche Anwendungen voneinander abgrenzen?

Den Punkt würde ich gern vertiefen. Wie würdest du Zuständigkeiten für private Geräte und betriebliche Anwendungen voneinander abgrenzen?
Eva Wolff am Montag, 21. April 2014 17:14

Ich würde zuerst klären, welche Daten und Anwendungen betroffen sind. Daraus lassen sich Supportgrenzen und Verantwortlichkeiten ableiten.

Ich würde zuerst klären, welche Daten und Anwendungen betroffen sind. Daraus lassen sich Supportgrenzen und Verantwortlichkeiten ableiten.
Theresa Weber am Dienstag, 22. April 2014 07:05

Für den Einstieg klingt das plausibel. Offen bleibt für mich, wie Rückmeldungen bei privaten Geräten in die nächste Entscheidung einfließen. Das würde zugleich die Übergabe an andere Beteiligte erleichtern. Der Maßstab sollte schon vor dem ersten Fall verständlich sein.

Für den Einstieg klingt das plausibel. Offen bleibt für mich, wie Rückmeldungen bei privaten Geräten in die nächste Entscheidung einfließen. Das würde zugleich die Übergabe an andere Beteiligte erleichtern. Der Maßstab sollte schon vor dem ersten Fall verständlich sein.
Kai Klein am Sonntag, 20. Juli 2014 08:15

Wer trägt beim privaten Gerät eigentlich die Kosten für Support, Reparatur und einen möglichen Ausfall?

Wer trägt beim privaten Gerät eigentlich die Kosten für Support, Reparatur und einen möglichen Ausfall?
Daniel Ahrens am Sonntag, 20. Juli 2014 10:54

Das ist ein wichtiger Punkt. Eine BYOD-Regelung müsste diese Fälle ausdrücklich unterscheiden. Der Kaufpreis allein sagt wenig darüber aus, ob das Modell insgesamt wirtschaftlich ist. Ich würde das am konkreten Anwendungsfall dieses Artikels festmachen.

Das ist ein wichtiger Punkt. Eine BYOD-Regelung müsste diese Fälle ausdrücklich unterscheiden. Der Kaufpreis allein sagt wenig darüber aus, ob das Modell insgesamt wirtschaftlich ist. Ich würde das am konkreten Anwendungsfall dieses Artikels festmachen.
Miriam König am Sonntag, 24. August 2014 07:32

Mich überzeugt besonders der Bezug zu eine nachvollziehbare und im Alltag tragfähige Umsetzung. Ein konkreter Anwendungsfall könnte zeigen, wo der Ansatz noch zu abstrakt bleibt.

Mich überzeugt besonders der Bezug zu eine nachvollziehbare und im Alltag tragfähige Umsetzung. Ein konkreter Anwendungsfall könnte zeigen, wo der Ansatz noch zu abstrakt bleibt.
Daniel Ahrens am Sonntag, 01. Oktober 2017 09:07

Dazu eine Rückfrage: Wie lässt sich die Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Daten praktisch überprüfen? Ich würde das am konkreten Anwendungsfall dieses Artikels festmachen.

Dazu eine Rückfrage: Wie lässt sich die Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Daten praktisch überprüfen? Ich würde das am konkreten Anwendungsfall dieses Artikels festmachen.
Andrea Simon am Sonntag, 01. Oktober 2017 11:48

Mein Vorschlag wäre: Für mich wäre eine klare Grenze beim Zugriff entscheidend. Ein geschäftlicher Container wäre ein Ansatz; die privaten Inhalte sollten nicht einfach zum administrierbaren Unternehmensbestand werden. Diese Unterscheidung finde ich beim Thema dieses Beitrags besonders wichtig.

Mein Vorschlag wäre: Für mich wäre eine klare Grenze beim Zugriff entscheidend. Ein geschäftlicher Container wäre ein Ansatz; die privaten Inhalte sollten nicht einfach zum administrierbaren Unternehmensbestand werden. Diese Unterscheidung finde ich beim Thema dieses Beitrags besonders wichtig.
Kai Klein am Sonntag, 01. Oktober 2017 13:33

Ich sehe den Nutzen, würde aber auch nach den Grenzen fragen. Wann wäre ein einfacheres Vorgehen angemessen?

Ich sehe den Nutzen, würde aber auch nach den Grenzen fragen. Wann wäre ein einfacheres Vorgehen angemessen?
Andrea Simon am Dienstag, 29. Januar 2019 09:40

Ein weiterer Punkt: Was passiert beim Ausscheiden mit den Firmendaten, wenn das Gerät weiterhin privat benutzt wird?

Ein weiterer Punkt: Was passiert beim Ausscheiden mit den Firmendaten, wenn das Gerät weiterhin privat benutzt wird?
Arjun Patel am Samstag, 30. Mai 2020 12:47

Ein sinnvoller nächster Schritt wäre eine begrenzte Erprobung von eine nachvollziehbare und im Alltag tragfähige Umsetzung. So werden offene Annahmen schnell sichtbar.

Ein sinnvoller nächster Schritt wäre eine begrenzte Erprobung von eine nachvollziehbare und im Alltag tragfähige Umsetzung. So werden offene Annahmen schnell sichtbar.
Henrik Döring am Donnerstag, 13. August 2026 10:41

Wann wäre bei Ausscheiden und Verlust des privaten Geräts eine erneute Entscheidung sinnvoller als die bloße Fortschreibung eines Status?

Wann wäre bei Ausscheiden und Verlust des privaten Geräts eine erneute Entscheidung sinnvoller als die bloße Fortschreibung eines Status?
Matthias Neumann am Donnerstag, 13. August 2026 11:39

Eine neue Entscheidung wäre für mich erforderlich, wenn Grenzen oder tragende Annahmen nicht mehr passen. Eine Statusmeldung allein erklärt noch nicht, wie die Veränderung bewertet wurde. Für Ausscheiden und Verlust des privaten Geräts würde ich den ersten Prüfschritt bewusst klein halten.

Eine neue Entscheidung wäre für mich erforderlich, wenn Grenzen oder tragende Annahmen nicht mehr passen. Eine Statusmeldung allein erklärt noch nicht, wie die Veränderung bewertet wurde. Für Ausscheiden und Verlust des privaten Geräts würde ich den ersten Prüfschritt bewusst klein halten.
Lea Arnold am Freitag, 28. August 2026 13:16

Welche minimale Lösung wäre für Ausscheiden und Verlust des privaten Geräts vertretbar, wenn ein kleines Team mehrere Rollen gleichzeitig übernimmt?

Welche minimale Lösung wäre für Ausscheiden und Verlust des privaten Geräts vertretbar, wenn ein kleines Team mehrere Rollen gleichzeitig übernimmt?
Niklas Möller am Freitag, 28. August 2026 13:59

Ich würde die Rollen dennoch getrennt dokumentieren und für die kritische Entscheidung einen zweiten Blick vorsehen. Entscheidend wäre für mich, ob das Ergebnis für den konkreten Fall nachprüfbar bleibt. Bei Ausscheiden und Verlust des privaten Geräts sollte die Prüfung aus meiner Sicht auf den im Beitrag beschriebenen Zusammenhang begrenzt werden.

Ich würde die Rollen dennoch getrennt dokumentieren und für die kritische Entscheidung einen zweiten Blick vorsehen. Entscheidend wäre für mich, ob das Ergebnis für den konkreten Fall nachprüfbar bleibt. Bei Ausscheiden und Verlust des privaten Geräts sollte die Prüfung aus meiner Sicht auf den im Beitrag beschriebenen Zusammenhang begrenzt werden.
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